In Übereinstimmung mit den treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. pag. 3863) ist hierzu jedoch festzuhalten, dass vom Asperationsfaktor von 2/3 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur abgewichen wird, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen und daher der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7). Vorliegend bestehen zwar gewisse Parallelen zwischen den Delikten.