15.2 Subjektive Tatkomponenten Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanzieller Motivation und die Tat war ohne Weiteres vermeidbar. Dies wirkt sich neutral aus. Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu werten. 15.3 Asperationsfaktor Die Vorinstanz wandte aufgrund der zahlreichen Parallelen sowie auch der zeitlichen Nähe zu den E.________ betreffenden Erpressungshandlungen den Asperationsfaktor 50 % an. In Übereinstimmung mit den treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. pag.