15. Asperation für die fortgesetzte Erpressung z.N. von F.________ 15.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte drohte dem wiederum jungen Opfer ausdrücklich Gewalt und sogar den Tod an. Das Opfer war dadurch stark eingeschüchtert und nicht in der Lage, sich dagegen zu wehren. Auch hier erachtet die Kammer aufgrund des mit der fortgesetzten Erpressung z.N. von E.________ gleichwertigen Nötigungsmittels eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen. 15.2 Subjektive Tatkomponenten