Folglich führte dies für sie zu einer grossen Belastungssituation und Sorgen um den drohenden Reputationsverlust. Angesichts des weiten Strafrahmens bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden jedoch nach wie vor im untersten Bereich anzusiedeln. Mithin ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich folglich neutral aus.