14. Einsatzstrafe für die fortgesetzte Erpressung z.N. von E.________ 14.1 Objektive Tatkomponenten Zu berücksichtigen sind sowohl der Deliktsbetrag als auch die Qualität der Qualifikation, mithin die Dauer und die Anzahl der Erpressungen. Vorliegend ist der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 580.00 objektiv gesehen nicht sehr hoch, subjektiv für das junge Opfer jedoch durchaus erheblich. Der Deliktsbetrag war zudem auch nur deshalb so tief, weil E.________ schlicht nicht mehr Geld aufbringen konnte.