Auch die Generalstaatsanwaltschaft, obwohl die Sanktion anfechtend, beantragt – bis auf die Straftatbestände der Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung, für die die Generalstaatsanwaltschaft korrekterweise eine Geldstrafe beantragt – wiederum eine Freiheitsstrafe. Ausgehend vom Strafrahmen stellt – aufgrund der Anwendung des alten Rechts beim gewerbsmässigen Betrug und beim gewerbsmässigen Diebstahl und der damals für diese Delikte geltenden Mindeststrafe von einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen (vgl. Art. 139 Ziff. 2 aStGB bzw. Art. 146 Abs. 2 aStGB) – die fortgesetzte Erpressung das schwerste Delikt dar.