Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und erachtet, sofern gesetzlich vorgesehen, einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Im Übrigen focht der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht an. Auch die Generalstaatsanwaltschaft, obwohl die Sanktion anfechtend, beantragt – bis auf die Straftatbestände der Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung, für die die Generalstaatsanwaltschaft korrekterweise eine Geldstrafe beantragt – wiederum eine Freiheitsstrafe.