S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das deliktische Handeln des Beschuldigten war unübersehbar darauf ausgerichtet, sich einen komfortablen Lebensstil finanzieren zu können, ohne dafür einer regulären Arbeit nachgehen zu müssen. Der Beschuldigte suchte sich immer wieder neue Wege, um an Geld zu kommen, weshalb die von ihm begangenen Delikte denn auch grösstenteils in irgendeiner Form miteinander zusammenhängen. Er verfolgte seine finanziellen Absichten hartnäckig und geradezu systematisch, wobei er regelmässig eine Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag legte.