13. Strafrahmen und Wahl der Strafart Die Vorinstanz hielt unter anderem korrekt fest, dass für die fortgesetzte Erpressung einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung hingegen nur eine Geldstrafe und für alle übrigen Delikte (mit Ausnahme der Übertretungen) sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe (pag. 3384; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Weiteren erachtete die Vorinstanz (wo vorgesehen) mit folgender Begründung einzig die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion (pag. 3384; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):