Neues Recht ist hingegen auf die qualifizierte Erpressung sowie das Fahren ohne Ausweis anzuwenden. Beide Strafbestimmungen sehen nach neuem Recht tiefere Mindeststrafen vor (gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB neu «nur» sechs Monate statt ein Jahr; gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG war altrechtlich mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe auszusprechen, was neurechtlich weggefallen ist). Die übrigen Gesetzesbestimmungen sind nach der Revision unverändert geblieben.