Der Beschuldigte beging sämtliche, vorliegend zu beurteilende Delikte vor Inkrafttreten der revidierten Gesetzesbestimmungen, weshalb nachfolgend das anwendbare Recht zu bestimmen ist. Die Strafbestimmungen zu den qualifizierten Tatbestandsformen des Diebstahls und des Betrugs haben insofern Änderungen erfahren, als gemäss neuem Recht zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 139 Ziff. 3 und Art. 146 Abs. 2 StGB). Folglich ist diesbezüglich das alte Recht, das noch eine Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe vorsah, milder. Neues Recht ist hingegen auf die qualifizierte Erpressung sowie das Fahren ohne Ausweis anzuwenden.