17 Hinderung einer Amtshandlung pag. 1395 ff.). Es kann entsprechend auf die in der Anklageschrift aufgeführten Untersuchungsergebnisse (respektive deren Aktenstellen) verwiesen werden. Für das Gericht bestehen demnach keine erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geständnisse des Beschuldigten. Gestützt auf sämtliche objektiven und subjektiven Beweismittel ist der angeklagte Sachverhalt somit auch in den übrigen – nicht bereits hiervor gesondert geprüften – Anklageziffern als erstellt zu erachten. (pag. 3361 f.).