I.8.1) oder er leitete die Sendungen an ein externes Postfach weiter (vgl. Ziff. I.8.22 ff.). Zum anderen bot der Beschuldigte unter verschiedensten Pseudonymen diverse Waren auf Onlineplattformen wie «tutti» oder «anibis» zum Verkauf an, ohne jedoch im Besitz dieser Verkaufsgegenstände gewesen zu sein. Nach Vorauszahlung durch die jeweiligen Käufer war der Beschuldigte entsprechend nicht in der Lage, die bestellte Ware auszuliefern (vgl. beispielsweise Ziff. I.8.15 ff.). Die Pseudonyme erstellte er mithilfe unterschiedlicher Handynummern, die ihm unter anderem seine damalige Freundin, BR.________, besorgte (vgl. pag. 2026 Z. 48 ff., pag.