8. Würdigung der unbestrittenen Sachverhalte durch die Vorinstanz Die bei Anklageerhebung unbestritten gebliebenen Sachverhaltsteile lassen sich grob in die Vermögenstatbestände (Diebstahl [Ziff. I.4] und Betrug [Ziff. I.8]) und die übrigen Tatbestände (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung [Ziff. I. 5 und 6], Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Ziff. I.7], Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Abfall- und Betäubungsmittelgesetz [Ziff. I.10, I. 12, I. 13] sowie Hinderung einer Amtshandlung [Ziff. I.11]) unterteilen.