16 be, dass der Beschuldigte ihn angreifen könnte (pag. 1362 Z. 40 ff.). Nach der Wegnahme des Mobiltelefons habe sich I.________ zum Domizil des Beschuldigten begeben, wo er aber nur auf dessen Mutter getroffen sei. Er habe den Beschuldigten angerufen und dieser habe sogleich das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe zu I.________ gesagt, er solle noch einmal zum S.________(Genossenschaft) laufen, wo er auf ihn warten werde.