7.7 Vorwurf gemäss Ziff. I.4.10 der Anklageschrift (pag. 3359 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) Am 28.05.2021 soll der Beschuldigte im Treppenhaus beim S.________(Genossenschaft) in R._____ (Ortschaft) aus dem Rucksack von I.________ dessen iPhone 12 Pro Max entwendet haben, während I.________ den Rucksack beim Beschuldigten zurückgelassen habe, um für diesen im S.________(Genossenschaft) etwas zum Trinken zu besorgen (pag. 2949). […] Das Verhalten und die Aussagen von I.________ stehen in diametralem Gegensatz zu jenen des Beschuldigten. So schilderte I.______