Bezüglich der Voice Nachricht liegt eine Tonaufnahme vor (pag. 946), weshalb das Gericht diesen Sachverhaltsteil – in Kombination mit den Aussagen des Beschuldigten – als hinreichend erstellt erachtet. Gleiches gilt sodann auch bezüglich der Androhung mit dem Überfahren: Diese erfolgte offenbar als Reaktion darauf, dass H.________ bei der Polizei über einen Entreissdiebstahl gesprochen hat, an dem der Beschuldigte unbestrittenermassen beteiligt war (vgl. Ziff. I.4.4 der Anklageschrift; pag. 969). […] Die TWINT- Überweisung schliesslich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.________ (vgl. pag.