Am 24.02.2021 soll der Beschuldigte sodann mit H.________ über Snap-Chat kommuniziert haben und ihr dabei einerseits mitgeteilt haben, dass sie bei den Bullen nichts mehr sagen solle, andernfalls er sie überfahren werde, wenn er sie das nächste Mal sehe (Ziff. I.2, pag. 2946). Andererseits habe er sie in einer an sie gerichteten Voice Nachricht mehrfach «Schlampe» genannt (Ziff. I.3, pag. 2946). […] Bezüglich der Voice Nachricht liegt eine Tonaufnahme vor (pag. 946), weshalb das Gericht diesen Sachverhaltsteil – in Kombination mit den Aussagen des Beschuldigten – als hinreichend erstellt erachtet.