7.5 Vorwürfe gemäss Ziff. I.2, I.3 und I.8.11 der Anklageschrift (pag. 3355 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 06.02.2021 gegenüber H.________ vorgetäuscht, dass die TWINT-App nicht funktioniere und um herauszufinden, welche, sei es nötig, dass H.________ die von ihm gesandten Zahlungsaufforderungen bestätige, woraufhin sie ihm unter zwei Malen per TWINT insgesamt CHF 62.00 überwies (Ziff. I.8.11, pag. 2954). Am 24.02.2021 soll der Beschuldigte sodann mit H.______