326 Z. 74 ff.: […]). Bei mindestens zwei Vorfällen habe der Beschuldigte ihn aber unter Androhung von Nachteilen dazu gedrängt, die Verträge im Shop abzuschliessen (pag. 325 Z. 49 ff. […]). Für den Beschuldigten war F.________ damit zweifelsohne ein leichtes Ziel, zumal er seinen Anweisungen regelmässig auch ohne besondere Druckausübung Folge leistete. Dass sich der Beschuldigte beim geringsten Widerstand seitens F.________ nur einiger weniger – pauschaler – Drohungen (vgl. pag. 334 Z. 63 ff. […]) bedienen musste, zieht das Gericht daher nicht in Zweifel. Der angeklagte Sachverhalt ist somit ebenfalls erstellt.