Letzteres bestreitet der Beschuldigte (pag. 207 Z. 203 ff.), was nicht sonderlich erstaunt, zumal Bargeldtransaktionen naturgemäss (und im Gegensatz zu Überweisungen via Onlinebanking respektive TWINT) schwierig nachzuweisen sind. Diesbezüglich kann deshalb wiederum auf die glaubhaften und realitätsnahen Aussagen von E.________ abgestellt werden, die namentlich ausführte, sie habe dem Beschuldigten das Geld am Mittag des 25.06.2020 beim Schmuckladen bei der BM.______ (Bank) (vis à vis S.________(Genossenschaft)) übergeben, nachdem er zunächst eigentlich zu ihrer Arbeitsstelle nach BN._____ (Ortschaft) habe kommen wollen (pag. 181 Z. 100 ff.).