Im Juni 2020 habe der Beschuldigte E.________ aufgefordert, ihm Nacktfotos zu senden und gleichzeitig in Aussicht gestellt, nach deren Erhalt die offenen Rechnungen zu begleichen (pag. 2944). […] Das Gericht zweifelt folglich nicht daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin unter Androhung der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos auf, ihm Geld zu geben. E.________ überwies dem Beschuldigten daraufhin einmal CHF 180.00 via TWINT und übergab ihm ein andermal CHF 400.00 in bar (pag. 181 f. Z. 97 ff.). Letzteres bestreitet der Beschuldigte (pag.