, zum Verkaufsshop der BY.____ (GmbH) im Bahnhof Bern begeben und habe versucht, ein Mobiltelefonabonnement abzuschliessen, was jedoch nicht gelungen sei (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift pag. 2944). Den Reisepass von BH.________ habe sich der Beschuldigte sodann wie folgt beschafft: Als er sich in der Wohnung von BH.________ (gemeint ist wohl «BH.________») aufgehalten habe und dieser eingeschlafen sei, habe der Beschuldigte aus dessen aufgehängter Jacke den Reisepass entnommen (Ziff. I.9 der Anklageschrift, pag. 2961). […] Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte folglich nicht nur (unbestrittenermassen) den Ausweis von