6. Wie vorstehend dargelegt, sind sämtliche von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Zufolge der beschränkten Berufung seitens des Beschuldigten wird oberinstanzlich auf eine Überprüfung der Sachverhalte sowie weitere Ausführungen dazu verzichtet bzw. nur soweit relevant in der Strafzumessung darauf eingegangen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgenden Sachverhalten aus (pag. 3347 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassungen und Ergänzungen in eckigen Klammern):