erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 10. September 2024, pag. 3587 ff.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil diesbezüglich auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung