III. Sanktionenpunkt 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden sowie die erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festzusetzen. Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Ein