Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer einerseits über die Strafzumessung (mit Ausnahme der vorinstanzlich ausgesprochenen Übertretungsbusse; Ziff. III. Sanktionenpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und andererseits über die Landesverweisung inkl. deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS; Ziff. III. Sanktionenpunkt 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden sowie die erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festzusetzen.