5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer einerseits über die Strafzumessung (mit Ausnahme der vorinstanzlich ausgesprochenen Übertretungsbusse;