10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55 Abs. 1, 2 und 7, 63 Abs. 1, 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. b, 95 Abs. 1 lit a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG; 2 Abs. 1 und 2 VRV; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 6 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21.09.2022; 3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;