4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 3884 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 2. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dies in Ziff. 5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. September 2024 im vorliegenden Verfahren festgestellt worden ist. II.