3. Im Weiteren seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 4. Schliesslich seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar des amtlichen Anwalts gerichtlich zu bestimmen.