Auch wurde von keiner Partei ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden die damalige Strafklägerschaft 4- 6, 9, 12, 13, 19, 30, 32 und 33 sowie die damalige Straf- und Zivilklägerschaft 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 14-18, 20-29, 31, 34 und 35 mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) vom 10. September 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Weiter wurde die schriftliche Begründung der materiellen Anträge in der Berufungserklärung des Beschuldigten (Ziff. III., ab S. 2-8) aus den Akten gewiesen.