Die übrigen Parteien (damalige Straf- und Zivilklägerschaft 2, 3, 7, 8, 10, 11, 14-18, 20-29, 31, 34 und 35 sowie damalige Strafklägerschaft 4-6, 9, 12, 13, 19, 30, 32 und 33) liessen sich nicht vernehmen. Auch wurde von keiner Partei ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt.