3520 ff.). Rechtsanwältin BL.________, die Vertreterin der damaligen Straf- und Zivilklägerin 1 E.________, teilte mit Schreiben vom 18. Juli 2024 namens derselben mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie um Feststellung, wonach das Urteil vom 2. Februar 2024 in den nicht angefochtenen Teilen in Rechtskraft erwachsen sei (pag. 3531). Die übrigen Parteien (damalige Straf- und Zivilklägerschaft 2, 3, 7, 8, 10, 11, 14-18, 20-29, 31, 34 und 35 sowie damalige Strafklägerschaft 4-6, 9, 12, 13, 19, 30, 32 und 33) liessen sich nicht vernehmen.