Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Anschlussberufungsführerin; nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse) sowie die Dauer der Landesverweisung. Weiter beantragte sie, die Begründung der Berufung vom 24. Juni 2024, soweit über die Berufungserklärung hinausgehend, aus den Akten zu weisen (pag. 3520 ff.). Rechtsanwältin BL.