Rechtsanwalt B.________ reichte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 24. Juni 2024 fristgerecht eine begründete Berufungserklärung ein und hielt fest, dass sich die Berufung gegen die ausgesprochene Landesverweisung richte (pag. 3469 f.). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Anschlussberufungsführerin; nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse) sowie die Dauer der Landesverweisung.