8. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der J.________ GmbH auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 9. Die Zivilklage des Hotel Restaurant Q.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Zivilklage der AQ._____ AG wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 11. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Weiter wird beschlossen: