1. A.________ bleibt in Sicherheitshaft (im Setting des vorzeitigen Strafvollzugs). Kurzbegründung: Vorab wird auf die Begründung der Verfügung vom 12. Juni 2024 (Haftprüfungsverfahren SK 24 245) verwiesen. An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids im vorgenannten Haftprüfungsverfahren SK 24 245 präsentierte, hat sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten geändert. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass er oberinstanzlich gar zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und somit zu einer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird.