A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 10'734.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Fürsprecherin F.________ wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: