Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 40'728.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 40'728.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf sein Nachforderungsrecht gegenüber A.________ (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar) verzichtet hat.