zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist. A.________ darf in einem Betrieb arbeiten, in welchem Lernende ausgebildet werden, darf sich aber nicht am Unterrichten oder an der regelmässigen Betreuung der Lernenden beteiligen. B. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB): Betreffend A.________