für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'752.50. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'752.50 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen 37. Sicherheitshaft Zur Begründung der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft wird auf die Begründung im Urteilsdispositiv vom 7. Februar 2025 verwiesen (pag. 3132).