Folglich resultiert für die Kopien ein Aufwand von CHF 16.00. Zudem ist für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung je ein Reisezuschlag in Höhe von CHF 150.00 zuzusprechen (vgl. KS Nr. 15 Ziff. 2). Somit sind Reisezuschläge von CHF 300.00 zu entschädigen. Insgesamt entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'752.50.