Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 4. Februar 2025 für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'459.40 geltend (inkl. Auslagen und MwSt.; pag. 3121 ff.). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) sind acht Stunden zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt D.________ geschätzte Aufwand von 12,5 Stunden ist demnach um 4,5 Stunden zu kürzen. Somit resultiert für das