35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 36.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Privatkläger obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt D.__