Aufgrund des Rückzugs der Berufung des Privatklägers ist oberinstanzlich nicht mehr näher darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf die Bestimmung eines vollen Honorars zu verzichten ist bzw. diese nicht mehr möglich ist. Hätte der Rechtsvertreter des Privatklägers das volle Honorar bestimmen lassen wollen, so hätte er hierfür innert 10 Tagen nach Erhalt der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eine Beschwerde betreffend sein Honorar einreichen müssen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;