Ein volles Honorar wurde nicht bestimmt. Gemäss Urteilserwägungen der Vorinstanz sei dies zwar ein Versehen, allerdings sei die dafür notwendige Korrektur nicht der Berichtigung zugänglich. Deshalb seien allfällige Vorbringen, insbesondere die Frage, ob sich die eingereichte Berufungserklärung ebenfalls auf die Festsetzung des vollen Honorars erstrecke, dem Obergericht des Kantons Bern im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten (S. 134 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2887). Aufgrund des Rückzugs der Berufung des Privatklägers ist oberinstanzlich nicht mehr näher darauf einzugehen.