36.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt D.________, bestimmt durch die Vorinstanz auf CHF 19'427.15, ist nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Ein volles Honorar wurde nicht bestimmt.