116 liegend für die notwendigen Fotokopien ein Betrag von CHF 42.00. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 19,25 Stunden mit insgesamt CHF 4'548.85 (inkl. Reisespesen, Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.3 Privatkläger