Für die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung werden acht Stunden zugesprochen. Zu bemerken ist indes, dass der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte im Kanton Bern CHF 200.00 beträgt (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt, wobei bezüglich der Auslagen das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 (nachfolgend KS Nr. 15) zu beachten ist. Demnach kann pro notwendige Fotokopie CHF 0.40 und nicht CHF 0.50 berechnet werden.